Art. 30 Artikel 30 — Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Gliederung
KAPITEL 4 Der Direktor
Art. 30 Artikel 30
Rückverweise
Der Oberste Rat kann mit der Regierung des Landes, in dem sich eine Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule bestmögliche Arbeitsbedingungen zu garantieren.
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