Art. 29 Artikel 29 — Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Gliederung
KAPITEL 4 Der Direktor
Art. 29 Artikel 29
Rückverweise
Der Oberste Rat kann ferner mit Organisationen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, die am Betrieb einer bestehenden Schule interessiert sind, nach entsprechendem einstimmigen Beschluß andere Übereinkünfte als Beitrittsübereinkommen schließen. Der Oberste Rat kann ihnen einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat der betreffenden Schule zuweisen.
Keine Ergebnisse gefunden