Der Oberste Rat erkennt für jede Schule eine die Elternschaft vertretende Vereinigung für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der Elternschaft und den Schulbehörden an. Die gemäß Absatz 1 anerkannte Elternvereinigung benennt jährlich zwei Vertreter im Verwaltungsrat ihrer Schule. Die Elternvereinigungen aller Schulen benennen jährlich aus ihrer Mitte ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die sie im Obersten Rat vertreten.
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