Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung. Er ist gegenüber dem in der Schule beschäftigten Personal gemäß Artikel 12 Nummer 4 Buchstaben a) und b) weisungsbefugt. Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hochschulbesuch berechtigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich.
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