Art. 17 Artikel 17 — Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Gliederung
KAPITEL 2 Inspektionsausschüsse
Art. 17 Artikel 17
Rückverweise
Die Inspektionsausschüsse haben die Aufgabe, die Qualität des in den Schulen erteilten Unterrichts zu überwachen und zu diesem Zweck die erforderlichen Inspektionen in den Schulen zu veranlassen. Sie unterbreiten dem Obersten Rat die Stellungnahmen und Vorschläge gemäß den Artikeln 11 bzw. 12 und gegebenenfalls Vorschläge für die Gestaltung der Lehrpläne und den Aufbau des Unterrichts.
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