Art. 16 Artikel 16 — Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Gliederung
KAPITEL 2 Inspektionsausschüsse
Art. 16 Artikel 16
Rückverweise
Jeder der vertragsschließenden Mitgliedstaaten ist in jedem der Ausschüsse durch einen Inspektor vertreten. Dieser wird auf Vorschlag der betreffenden Vertragspartei vom Obersten Rat ernannt. Der Vorsitz in den Inspektionsausschüssen wird von dem Vertreter des Inspektionsausschusses desjenigen Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Obersten Rat innehat.
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