Art. 14 Artikel 14 — Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Gliederung
KAPITEL 1 Der Oberste Rat
Art. 14 Artikel 14
Rückverweise
Der Generalsekretär vertritt den Obersten Rat und leitet das Sekretariat entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär nach Artikel 12 Nummer 1. Er vertritt die Schulen gerichtlich. Er ist dem Obersten Rat gegenüber verantwortlich.
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