Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
− für die Italienische Republik: das Innenministerium, Abteilung für die öffentliche Sicherheit;
− für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
− für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei.
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