BundesrechtInternationale VerträgeVereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

In Kraft seit 01. Mai 2005
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Die österreichische Vertragspartei hat im Gebiet der Gemeinde Thörl Maglern im Bereich der Staatsgrenze zur Republik Italien und zur Republik Slowenien ein polizeiliches Kooperationszentrum (in der Folge: Kooperationszentrum) errichtet.

(2) In diesem Kooperationszentrum werden für die italienische Vertragspartei nach Österreich entsandte Beamte der Polizei, der Carabinieri und der Finanzpolizei und für die slowenische Vertragspartei nach Österreich entsandte Beamte der Polizei zusammen mit den dort tätigen Beamten der österreichischen Bundesgendarmerie und Bundespolizei beratend und unterstützend tätig. Die Beamten sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt und erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

(3) Das Kooperationszentrum ist in den Sprachen der Vertragsparteien zu kennzeichnen.

(4) Die gemäß Art. 3 zuständigen Behörden tauschen Listen mit den Namen der im Kooperationszentrum tätigen Beamten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.

Art. 2 Artikel 2

Das Kooperationszentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien insbesondere durch

a) die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit,

b) die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung der bestehenden Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und über die Rückübernahme von Personen zu fördern und zu beschleunigen.

Art. 3 Artikel 3

Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:

für die Italienische Republik: das Innenministerium, Abteilung für die öffentliche Sicherheit;

für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;

für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei.

Art. 4 Artikel 4

Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzgebiete:

für die Italienische Republik: mit der Republik Österreich die Gebiete der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol und der Provinzen Belluno und Udine; mit der Republik Slowenien die Gebiete der Provinzen Udine, Görz und Triest;

für die Republik Österreich: mit der Italienischen Republik die Bundesländer Kärnten, Tirol und Vorarlberg; mit der Republik Slowenien die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Burgenland;

für die Republik Slowenien: mit der Italienischen Republik die Polizeidirektionen Koper, Nova Gorica und Kranj mit der Republik Österreich die Polizeidirektionen Kranj, Celje, Slovenj Gradec, Maribor und Murska Sobota.

Art. 5 Artikel 5

(1) Die am Kooperationszentrum tätigen Beamten sind unterstützend und beratend tätig:

a) bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches im polizeilichen Bereich;

b) bei der Koordination von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger Operationen an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in den jeweiligen Grenzgebieten, an der die Vertragsparteien beteiligt sind;

c) in Angelegenheiten der Rückübernahme von illegal aufhältigen/ eingereisten Staatsangehörigen der Vertragsparteien und Staatsangehörigen von Drittstaaten unter Einhaltung der gültigen Abkommen;

d) beim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung.

(2) Die im Kooperationszentrum tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten zusammen. Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden jeder der Vertragsparteien gestellten Anfragen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts direkt zu beantworten.

(3) Die Kommunikation zwischen den Beamten erfolgt in deutscher, slowenischer und italienischer Sprache wobei die Beamten befugt sind, ihre Anfragen in ihrer jeweiligen Landessprache zu stellen.

(4) Die im Kooperationszentrum tätigen Beamten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

(5) Die dem Kooperationszentren zugeteilten Beamten sind befugt, sich in ihrer nationalen Uniform beziehungsweise mit einem gut sichtbaren Abzeichen zum Zentrum zu begeben und dort ihren Dienst zu versehen sowie, entsprechend den Vorschriften des Empfangsstaates, Dienstwaffen zu tragen. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist auf Fälle gerechtfertigter Notwehr und Nothilfe beschränkt.

Art. 6 Artikel 6

(1) Die österreichische Vertragspartei stellt den anderen Vertragsparteien die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung und trägt auch sämtliche Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation. Sie ermöglicht den beiden Vertragsparteien die Aufstellung und den Betrieb der von ihnen gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren jeweiligen Netzen. Die österreichische Vertragspartei ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der italienischen und slowenischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten des Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtungen und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen.

(2) Die von den Vertragsparteien in das Zentrum eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im jeweiligen Eigentum.

Art. 7 Artikel 7

(1) Die gemäß Art. 3 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Kooperationszentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Kooperationszentrums gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Kooperationszentrums.

(2) Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Art. 3 genannten Behörden verbindlich.

Art. 8 Artikel 8

Vertreter der zuständigen Behörden sowie die jeweiligen Verantwortlichen der Vertragsparteien treffen einander mindestens zwei Mal im Jahr um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen

a) tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit des Kooperationszentrums sowie zur Entwicklung den verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und

b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten.

(2) Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.

Art. 9 Artikel 9

Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angabe der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.

Art. 10 Artikel 10

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Art. 3 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.

Art. 11 Artikel 11

Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder in multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.

Art. 12 Artikel 12

(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist.

(2) Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen entsprechend ermächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Thörl-Maglern am 14.9.2004 in drei Urschriften, jede in italienischer, deutscher und slowenischer Sprache, wobei alle drei Ausfertigungen gleichermaßen verbindlich sind.