Artikel VIII
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Abs. 3 des Übereinkommens verlangen.
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