Artikel VII
(zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat kann auf die Rückgabe der in Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke oder Schriftstücke verzichten, es sei denn, daß Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.
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