Artikel VI
(zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe durch Sicherstellung von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der dem Ersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre.
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