Artikel V
(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder die Durchführung ergänzender Handlungen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet Anwendung.
(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Vertragsstaates gemäß Abs. 1 bedarf es in Österreich der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz, in der Republik Polen der Zustimmung des Justizministeriums.
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