Artikel II
(zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindungmit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
a) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens;
b) in Gnadensachen;
c) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder Anhaltung oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.
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