Artikel XVII
(zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Justizministerium der Republik Polen ausgetauscht.
(2) Der Vertragsstaat, der eine Auskunft auf Grund des Art. 22 des Übereinkommens übermittelt hat, wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates im Einzelfall Abschriften der rechtskräftigen strafrechtlichen Urteile und Auskünfte über die angewandten Maßnahmen übermitteln. Der Schriftverkehr findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Republik Polen statt.
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