Artikel XV
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Aufgrund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige zur Strafverfolgung werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates ein Strafverfahren in derselben Weise einleiten, wie bei einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren Handlung.
(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall prüfen, ob eine Anzeige nach Artikel 21 des Übereinkommens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung oder des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
(3) Der Schriftverkehr aufgrund des Artikels 21 des Übereinkommens findet unmittelbar zwischen den Staatsanwaltschaften bei den in Strafsachen tätigen Gerichtshöfen der Republik Österreich einerseits und den Kreisstaatsanwaltschaften der Republik Polen andererseits statt.
(4) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrundezulegen.
(5) Ein zur Einleitung des Strafverfahrens notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung des Verletzten, die in dem ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Ist nur nach dem Recht des ersuchten Staates ein Antrag oder eine Ermächtigung des Verletzten erforderlich, kann dieser Antrag oder diese Ermächtigung innerhalb einer von diesem Staat zu bestimmenden angemessenen Frist nachgeholt werden.
(6) Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- und Aufenthaltsort zu enthalten.
Ihr werden beigefügt:
a) die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
b) eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
c) zur Einleitung des Strafverfahrens erforderliche Anträge oder Ermächtigungen des Verletzten.
(7) Beweisgegenstände und urschriftliche Unterlagen werden dem ersuchenden Staat sobald wie möglich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe nicht verzichtet. Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt.
(8) Eine Anzeige gemäß Artikel 21 hemmt den Fortlauf der Verjährung in Österreich und unterbricht ihn in Polen als jeweils ersuchter Staat. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Absendung des Ersuchens an den ersuchten Staat.
(9) Die durch die Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen Kosten werden nicht ersetzt.
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