Artikel XII
(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Rechtshilfe in Strafsachen unmittelbar miteinander verkehren. Ersuchen nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag können auch einerseits durch das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und andererseits durch das Justizministerium der Republik Polen übermittelt werden.
(2) Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Sicherstellung, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und durch das Justizministerium der Republik Polen andererseits übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Weg übermittelt.
(3) Zuzustellende Schriftstücke können auch unmittelbar durch die Post mit Rückschein übermittelt werden. Im Postweg übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag nicht zulässig wäre, gelten in beiden Vertragsstaaten als dem Empfänger nicht zugekommen.
(4) Die im Artikel X dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch das Ministerium für Inneres und Administration der Republik Polen andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet. Bei Gefahr in Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen Strafregisterbehörden zulässig.
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