Artikel X
(zu Artikel 13 des Übereinkommens)
Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates übermitteln für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in demselben Umfang, in dem die Polizeibehörden des ersuchten Staates sie in ähnlichen Fällen erhalten können.
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