25.04.1985
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 39 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen ergebenden Tag, so tritt dieses Protokoll zu dem letztgenannten Zeitpunkt nach Absatz 1 in Kraft.
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