25.04.1985
Artikel 2
(1) Dieses Protokoll liegt bis zum 28. Februar 1974 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen und das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen unterzeichnet hat oder diesen beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieses Protokoll bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise