25.04.1985
Artikel 10
Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Satzung der Vereinten Nationen vereinbart und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
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