25.04.1985
Artikel 1
Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Straßenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Protokolls übereinstimmt.
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