25.04.1985
Anhang
1. Im Sinne dieses Anhangs ist „Übereinkommen” das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen.
2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
3. Zu Artikel 26 des Übereinkommens
Absatz 2
Zusätzlicher Buchstabe, der unmittelbar nach Buchstabe b einzufügen ist
Dieser Buchstabe lautet: „Doppelte unterbrochene Linien können verwendet werden, um einen oder mehrere Fahrstreifen zu begrenzen, auf denen die Verkehrsrichtung nach Artikel 23 Absatz 11 des Übereinkommens umgekehrt werden kann.”
Absatz 4 *1)
Zusätzlicher Satzteil, der am Ende dieses Absatzes anzufügen ist
„oder die ein Verbot oder Beschränkungen des Haltens oder des Parkens bezeichnen.”
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*1) Anmerkung:
Der deutsche Text folgt der französischen Fassung; die englische Fassung ist inhaltlich gleich, wiederholt jedoch den gesamten hier geänderten Text des Absatzes 4 des Übereinkommens.
4. Zu Artikel 27 des Übereinkommens
Absatz 1
Zwei nichtunterbrochene Linien nebeneinander dürfen nicht
verwendet werden, um die Haltlinie zu bezeichnen.
Absatz 3
Zwei unterbrochene Linien nebeneinander dürfen nicht verwendet werden, um die Linie zu bezeichnen, die die Fahrzeuge normalerweise nicht überfahren dürfen, wenn sie auf Grund eines Zeichens B 1 „VORRANG GEBEN” (Anm.: Zeichen B 1 nicht darstellbar) den Vorrang zu geben haben.
Absatz 5
Dieser Absatz lautet: „Um die Kreuzung eines Radweges zu markieren, sind unterbrochene aus Quadraten oder Parallelogrammen bestehende Linien zu verwenden.”
5. Zu Artikel 28 des Übereinkommens
Zusätzliche Absätze, die unmittelbar nach Absatz 3 einzufügen sind
Diese Absätze lauten: „Eine nichtunterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, daß das Halten und das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen sind.
Eine unterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, daß das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen ist.
Die Markierung eines Fahrstreifens durch eine nichtunterbrochene oder eine unterbrochene Linie zusammen mit Zeichen und Aufschriften auf der Fahrbahn, die bestimmte Fahrzeugarten wie Omnibusse, Taxis und so weiter bezeichnen, bedeutet, daß dieser Fahrstreifen den entsprechenden Fahrzeugen vorbehalten ist.
6. Zu Artikel 29 des Übereinkommens
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: „Die Straßenmarkierungen müssen weiß sein. Der Begriff „weiß” erstreckt sich auf die Farbtöne silberfarben oder hellgrau.
Jedoch
- können die Markierungen zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken erlaubt oder beschränkt ist, blau sein;
- müssen die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein;
- muß die am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn angebrachte nichtunterbrochene oder unterbrochene Linie, die anzeigt, daß das Halten oder das Parken verboten oder beschränkt sind, gelb sein.”
Zusätzliche Absätze, die unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen sind
Diese Absätze lauten: „Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weiße Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muß die gelbe Linie auf der äußeren Seite neben der weißen Linie angebracht werden.
Wenn es notwendig ist, die durch Dauermarkierungen festgelegte Verkehrsregelung vorübergehend aufzuheben und wenn hierzu die Dauermarkierungen durch andere Markierungen ersetzt werden, müssen alle vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die normalerweise für die Verkehrslenkung oder für Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder des Parkens verwendete Farbe. Um die vorübergehenden Straßenmarkierungen besser sichtbar zu machen, sind vorzugsweise Nägel zu verwenden.”
7. Zu Anhang 8 des Übereinkommens (Straßenmarkierungen),
Kapitel II (Längsmarkierungen)
(Zeichnung A-1) (Anm.: Zeichnung A-1 nicht darstellbar) A. Abmessungen
Ziffer 2
Diese Ziffer lautet: „Nichtunterbrochene oder unterbrochene Linien von Längsmarkierungen sollen mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Eine unterbrochene Linie zur Trennung zwischen einem normalen Fahrstreifen und einer Beschleunigungsspur, einer Verzögerungsspur oder einer Kombination von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren soll mindestens doppelt so breit sein wie eine normale unterbrochene Linie.”
Ziffer 5
Diese Ziffer lautet:
„a) Eine unterbrochene Linie, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens verwendet wird, um den Verkehr zu leiten, besteht aus Strichen von mindestens 1 m (3 Fuß 4 Zoll) Länge. Die Länge der Abstände soll das Zwei- bis Vierfache der Länge der Striche betragen. Die Länge der Abstände soll nicht mehr als 12 m (40 Fuß) betragen.
b) Die Länge der Striche einer unterbrochenen Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens soll das Zwei- bis Vierfache der Länge der Abstände betragen.”
Ziffer 6
Diese Ziffer lautet: „Eine nichtunterbrochene Linie soll nicht kürzer als 20 m (65 Fuß) sein.”
B. Markierungen von Fahrstreifen
Die Unterscheidung zwischen i „Außerhalb von Ortsgebieten” und ii „In Ortsgebieten” wird nicht angewendet.
Ziffer 8 erster Satz
Dieser Satz lautet:
„Auf Straßen mit Gegenverkehr und zwei Fahrstreifen soll die Mitte der Fahrbahn durch eine Längsmarkierung angezeigt werden (Zeichnung A-2).” (Anm.: Zeichnung A-2 nicht darstellbar)
Ziffer 9
Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen sollen die Fahrstreifen in der Regel durch unterbrochene
Linien (Zeichnung A-3) (Anm.: Zeichnung A-3 nicht darstellbar) angezeigt werden. Eine oder zwei nichtunterbrochene Linien oder eine unterbrochene Linie neben einer nichtunterbrochenen Linie sollen nur in besonderen Fällen verwendet werden. Zwei nichtunterbrochene Linien können vor Kuppen, Kreuzungen oder Bahnübergängen sowie an Stellen mit beschränkter Sichtweite verwendet werden.”
Ziffer 10
Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen mit Gegenverkehr und mehr als drei Fahrstreifen sollen die beiden Verkehrsrichtungen durch eine nichtunterbrochene Linie getrennt werden. Vor Bahnübergängen und in anderen besonderen Fällen können jedoch zwei nichtunterbrochene Linien verwendet werden. Die Fahrstreifen sind durch unterbrochene Linien kenntlich zu machen (Zeichnung A-4). (Anm.: Zeichnung A-4 nicht darstellbar) Wenn nur eine nichtunterbrochene Linie verwendet wird, muß diese breiter sein als die auf demselben Straßenabschnitt für die Trennung der Fahrstreifen verwendeten Linien.”
Ziffer 11
Diese Ziffer lautet: „Wird der zusätzlich nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens eingefügte Buchstabe angewendet, so ist die Begrenzung des oder der Fahrstreifen, auf denen die Verkehrsrichtung umgekehrt werden kann, durch eine doppelte unterbrochene Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens (Zeichnungen A-5 und A-6) zu kennzeichnen.” (Anm.: Zeichnungen A-5 und A-6 nicht darstellbar) Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar nach Ziffer 11 einzufügen ist
Diese Ziffer lautet:
„Die Zeichnung A-7 zeigt die Markierung einer Einbahnstraße. Die Zeichnung A-8 zeigt die Markierung der Fahrbahn einer Autobahn.”
(Anm.: Zeichnungen A-7 und A-8 nicht darstellbar)
Ziffer 13
„Zeichnung A-31” tritt anstelle von „Zeichnungen 2 und 3”. (Anm.: Zeichnungen A-31, 2 und 3 nicht darstellbar) Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar nach Ziffer 13 einzufügen ist:
„Die Zeichnungen A-9 und A-10 zeigen die Markierung von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren. Die Zeichnung A-11 zeigt die Markierung einer Kombination von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren.” (Anm.: Zeichnungen A-9, A-10 und A-11 nicht darstellbar)
C. Markierungen für besondere Fälle
Ziffer 14
„Zeichnung A-33” tritt anstelle von „Zeichnung 4” und von „Zeichnung 5 und 6”. (Anm.: Zeichnungen A-33, 4, 5 und 6 nicht darstellbar)
Ziffer 15
Diese Ziffer lautet: „Man bezeichnet als „Sichtweite” den Abstand, in dem ein auf der Fahrbahnoberfläche befindlicher Gegenstand einer bestimmten Höhe von einem Beobachter gesehen werden kann, dessen Auge sich auf gleicher Höhe oder unter der des Gegenstandes befindet *1). Wird es für erforderlich erachtet, die Benutzung des dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteiles an bestimmten Kreuzungen oder an Stellen mit beschränkter Sichtweite (Kuppen, Kurven und so weiter) oder auf Abschnitten mit enger Fahrbahn oder einer anderen Besonderheit zu verbieten, so sollen Beschränkungen auf Strecken, wo die Sichtweite unter einem bestimmten Mindestmaß M liegt, durch nichtunterbrochene Linien nach den Zeichnungen A-12 bis A-19 (Anm.: Zeichnungen A-12 und A-19 nicht darstellbar) angeordnet werden. Lassen die örtlichen Verhältnisse eine Anbringung nichtunterbrochener Linien nicht zu, sollen Warnlinien nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens angebracht werden.”
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*1) Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Konstruktionsmerkmale der Kraftfahrzeuge wird empfohlen, 1 m (3 Fuß 4 Zoll für die Augenhöhe und 1,20 m (4 Fuß) für die Höhe des Gegenstandes anzunehmen.
Ziffer 16
Diese Ziffer lautet: „Der für M anzunehmende Wert ändert sich entsprechend den Merkmalen der Straße und der Verkehrsbedingungen. In den Zeichnungen A-12 bis A-19) (Anm.: Zeichnungen A-12 und A-19 nicht darstellbar) ist A (oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite kleiner als M wird, während C (oder B) der Punkt ist, an dem die Sichtweite wieder größer als M wird.”
Ziffer 17
Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnungen A-12 (a) A-12 (b), A-13 (a), A-15 und A-16, (Anm.: Zeichnungen A-12 (a), A-12 (b), A-13 (a), A-15 und A-16 nicht darstellbar) zeigen die Markierungen von Straßen mit zwei Fahrstreifen unter verschiedenen Bedingungen (Kurve oder Krümmung des Vertikalprofils, Vorhandensein oder Fehlen eines Mittelbereichs, bei dem die Sichtweite M in beiden Richtungen überschreitet).”
Ziffer 18
Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen mit drei Fahrstreifen sind zwei
Markierungsarten möglich:
a) Die Fahrbahn kann in zwei breitere Fahrstreifen eingeteilt werden, eine Lösung, die für Straßen vorzuziehen ist, auf denen der Anteil einspuriger Fahrzeuge groß ist und/oder wenn der Straßenabschnitt mit diesen zwei Fahrstreifen verhältnismäßig kurz und von einem anderen ähnlichen Abschnitt entfernt ist (Zeichnungen A-12 (c), A-12 (d), A-13 (b), A-17 und A-18). (Anm.:
Zeichnungen A-12 (c), A-12 (d), A-13 (b), A-17 und A-18 nicht darstellbar)
b) Um die gesamte Breite der Fahrbahn auszunutzen, können zwei Fahrstreifen einer der beiden Verkehrsrichtungen zugewiesen werden. Wenn das Vertikalprofil der Straße gekrümmt ist, soll die bergaufführende Richtung bevorzugt werden. Die Zeichnung A-12 (e) zeigt ein Beispiel für eine Kuppe, bei der sich die Abschnitte AB und CD nicht überschneiden. Wenn sie sich jedoch überschneiden, verhindert diese Markierungsart das Überholen im Mittelbereich, wo die Sichtweite in beiden Richtungen ausreichend ist. Um dies zu vermeiden, kann man die Markierung nach Zeichnung A-13 (c) anwenden. Die Zeichnung A-14 zeigt die Markierung einer Straße mit einem konvexen Abschnitt in der Steigung. Die Markierung ist die gleiche, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht. In Kurven mit starkem Gefälle können die gleichen Grundsätze angewendet werden. In ebenen Kurven können den Fahrzeugen an der Außenseite der Kurve zwei Fahrstreifen zugewiesen werden, da diese Fahrzeuge eine bessere Sicht beim Überholen haben. Die Zeichnung A-19 gibt ein Beispiel für diese Markierung, welche gleich bleibt, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht.”
(Anm.: Zeichnungen A-12 (e), A-13 (c) und A-19 nicht darstellbar) Ziffern 19 bis 21
Die Bestimmungen dieser Ziffern werden nicht angewendet. Ziffer 22 erster Satz
Dieser Satz lautet: „In den Zeichnungen A-20 und A-21, die Linien für Hinweise auf eine Veränderung der verfügbaren Fahrbahnbreite zeigen, sowie in der Zeichnung A-22, die ein Hindernis oder den Beginn eines nicht befahrbaren Mittelbereichs zeigt, welche eine Verlegung der nichtunterbrochenen Linie(n) erfordern, soll die Neigung der Linie(n) auf Schnellstraßen vorzugsweise 1 : 50 oder kleiner, auf Straßen mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h (37 mph) 1 : 20 sein.” (Anm.: Zeichnungen A-20, A-21 und A-22 nicht darstellbar)
Ziffer 23
Diese Ziffer lautet: „Jeder nichtunterbrochenen Linie soll eine Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens vorangehen, und zwar auf eine Entfernung von mindestens 100 m (333 Fuß) auf Schnellstraßen und von mindestens 50 m (166 Fuß) auf Straßen mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h. Diese Warnlinie kann durch Vorankündigungspfeile ergänzt oder ersetzt werden. Wenn mehr als zwei Pfeile benutzt werden, soll sich der Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Pfeilen in dem Maße verringern, in dem man sich dem Gefahrenbereich nähert (Zeichnungen A-25 und A-26).” (Anm.: Zeichnungen A-25 und A-26 nicht darstellbar)
D. Randlinien zur Fahrbahnbegrenzung
Ziffer 26
Zusätzliche Sätze, die am Ende dieser Ziffer anzufügen sind
Diese Sätze lauten: „Die Randlinie soll mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Sie soll auf Autobahnen und ähnlichen Straßen mindestens 0,15 m (6 Zoll) breit sein.”
E. Markierung von Hindernissen
Ziffer 27
Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnungen A-22 und A-27 zeigen die Markierungen, die vor einer Schutzinsel oder einem anderen Hindernis auf der Fahrbahn zu verwenden sind.” (Anm.: Zeichnungen A-225 und A-27 nicht darstellbar)
F. Leitlinien und Pfeile an Kreuzungen
Ziffer 28
Diese Ziffer lautet: „Falls es nützlich ist, an bestimmten Kreuzungen den Lenkern anzuzeigen, wie sie nach links in Ländern mit Rechtsverkehr, wie sie nach rechts in Ländern mit Linksverkehr abzubiegen haben, können Leitlinien oder Pfeile verwendet werden. Die empfohlene Länge der Striche und der Abstände beträgt 0,50 m (1 Fuß 8 Zoll) (Zeichnungen A-28 und A-29). Die Leitlinien in Zeichnung A-29 (a) können durch Pfeile ergänzt werden. Die Pfeile in der Zeichnung A-29 (b) können durch Leitlinien ergänzt werden.”
(Anm.: Zeichnungen A-28, A-29, A-29 (a) und A-29 (b) nicht darstellbar)
8. Zu Anhang 8 des Übereinkommens (Straßenmarkierungen),
Kapitel III (Quermarkierungen)
B. Haltelinien
Ziffer 30
Am Ende dieser Ziffer ist auf die Zeichnung A-30 (Anm.: Zeichnung A-30 nicht darstellbar) zu verweisen.
Ziffer 32
Diese Ziffer lautet: „Die Haltelinien können durch Längslinien ergänzt werden (Zeichnung A-31). Sie können auch durch Anbringung des Wortes STOP auf der Fahrbahn ergänzt werden (Zeichnung A-32).”
(Anm.: Zeichnungen A-31 und A-32 nicht darstellbar) C. Linie zur Bezeichnung der Stellen, wo die Lenker Vorrang geben müssen
Ziffer 33
Diese Ziffer lautet: „Diese Linie soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über 0,60 m (24 Zoll) breit sein (Zeichnung A-34 (a)). Die Länge der Striche soll wenigstens ihrer doppelten Breite entsprechen. Die Linie kann durch Dreiecke ersetzt werden, die auf der Fahrbahn nebeneinander angebracht sind und deren Spitzen gegen den Lenker gerichtet sind, der Vorrang geben muß. Die Grundlinie dieser Dreiecke soll wenigstens 0,40 m (16 Zoll) und höchstens 0,60 m (24 Zoll) betragen, ihre Höhe wenigstens 0,60 m (24 Zoll) und höchstens 0,70 m (28 Zoll) (Zeichnung A-34 (b)).”
(Anm.: Zeichnungen A-34 (a) und A-34 (b) nicht darstellbar) Ziffer 35
Diese Ziffer lautet: „Die Markierung(en) nach Ziffer 34 kann (können) durch ein auf der Fahrbahn angebrachtes Dreieck ergänzt werden; die Zeichnungen A-34 und A-35 geben hierfür Beispiele.”
(Anm.: Zeichnungen A-34 und A-35 nicht darstellbar) D. Schutzwege
Ziffer 37
Diese Ziffer lautet: „Der Zwischenraum zwischen den Breitstrichen, die einen Schutzweg kennzeichnen, soll mindestens so groß sein wie die Breite dieser Striche und höchstens doppelt so groß; die Gesamtbreite eines Zwischenraums und eines Breitstriches soll zwischen 0,80 m (2 Fuß 8 Zoll) und 1,40 m (4 Fuß 8 Zoll) liegen. Die für Schutzwege empfohlene Mindestbreite beträgt auf Straßen wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h (37 mph) oder darunter beschränkt ist, 2,50 m (8 Fuß) (Zeichnung A 36). Auf anderen Straßen beträgt die Mindestbreite der Schutzwege 4 m (13 Fuß). Aus Sicherheitsgründen sollen die auf diesen Straßen gelegenen Schutzwege zusätzlich mit Lichtzeichenanlagen versehen sein.”
E. Kreuzung eines Radweges
Ziffer 38
Diese Ziffer lautet: „Kreuzungen eines Radweges sollen durch zwei unterbrochene Linien gekennzeichnet werden. Diese Linien sollen vorzugsweise aus Quadraten mit einer Seitenlänge von 0,40 m bis 0,60 m (16 bis 24 Zoll) bestehen, die durch Abstände voneinander getrennt sind, deren Länge der Seitenlänge der Quadrate entspricht. Der Überweg soll wenigstens 1,80 m (6 Fuß) bei Radwegen für eine Verkehrsrichtung und 3 m (9 Fuß 9 Zoll) bei Radwegen für beide Verkehrsrichtungen breit sein. Bei schrägen Überwegen können die Quadrate durch Parallelogramme ersetzt werden, deren Seiten jeweils parallel zur Fahrbahnmitte und zur Mitte des Radweges (Zeichnung A-37) verlaufen. Nägel und Knöpfe sollen nicht verwendet werden. Die Zeichnung A-38 zeigt eine Kreuzung, bei der der Radweg Teil einer Vorrangstraße ist.” (Anm.: Zeichnungen A-37 und A-38 nicht darstellbar)
9. Zu Anhang 8 des Übereinkommens (Straßenmarkierungen),
Kapitel IV (Sonstige Markierungen)
A. Richtungspfeile
Ziffer 39
Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen, bei denen vor einer Kreuzung das Einordnen der Fahrzeuge möglich ist, können die zu benutzenden Fahrstreifen durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden (Zeichnungen A-39 bis, A-41). (Anm.: Zeichnungen A-39 und A-41 nicht darstellbar). Bei Einbahnstraßen können Richtungspfeile auch als zusätzliche Kenntlichmachung der Verkehrsrichtung verwendet werden. Die Richtungspfeile sollen mindestens 2 m (6 Fuß 7 Zoll) lang sein. Sie können durch Aufschriften auf der Fahrbahn ergänzt werden.”
B. Parallele Schrägstreifen
Ziffer 40
Diese Ziffer lautet: „Parallele Schrägstreifen sollen so geneigt sein, daß sie den Verkehr von dem Bereich abweisen, den sie begrenzen. Schrägstreifen, die Winkel bilden und die ebenfalls so geneigt sind, daß sie den Verkehr von der Gefahrenstelle abweisen, können an den Punkten verwendet werden, wo sich die Fahrstreifen trennen und wo sie wieder zusammentreffen (Zeichnung A-42). Zeichnung A-42 (a) zeigt einen Bereich, in den Fahrzeuge, die entlang der nichtunterbrochenen Linie fahren, nicht einfahren und in den die Fahrzeuge, die entlang der unterbrochenen Linie fahren, nur mit Vorsicht einfahren dürfen. Die Zeichnung A-21 zeigt die Markierung von Bereichen, in die in keinem Fall eingefahren werden darf.”
(Anm.: Zeichnungen A-42, A-42 (a) und A-21 nicht darstellbar) C. Aufschriften
Ziffer 42
Diese Ziffer lautet: „Die Buchstaben und Ziffern sollen wegen des kleinen Winkels, unter dem sie von den Lenkern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung stark verlängert sein. Wenn die Annäherungsgeschwindigkeiten nicht mehr als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen die Buchstaben und Ziffern mindestens 1,60 m (5 Fuß 4 Zoll) (Zeichnungen A-43 bis A-48) lang sein. Wenn die Annäherungsgeschwindigkeiten mehr als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen die Buchstaben und Ziffern mindestens 2,50 m (8 Fuß) lang sein. Die Zeichnungen A-49 bis A-45 zeigen Buchstaben und Ziffern mit einer Länge von 4 m.” (Anm.: Zeichnungen A-43, A-48, A-49 und A-45 nicht darstellbar)
Ziffer 43
Die Bestimmung dieser Ziffer wird nicht angewendet.
E. Markierungen auf der Fahrbahn und auf angrenzenden Anlagen der Straße
i) Markierung zur Kennzeichnung von Parkbeschränkungen
Ziffer 45
Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnungen A-55 und A-56 zeigen Markierungen zur Kennzeichnung eines Parkverbotes.” (Anm.: Zeichnungen A-55 und A-56 nicht darstellbar)
ii) Markierung von Hindernissen
Ziffer 46
Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnung A-57 (Anm.: Zeichnung A-57 nicht darstellbar) zeigt eine Markierung auf einem Hindernis. Diese Markierungen sollen abwechselnd aus schwarzen und weißen oder aus schwarzen und gelben Streifen bestehen.``
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