(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Auf rumänischer Seite:
Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
Generaldirektion für automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(2) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5
Auf rumänischer Seite:
Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
Das Nationalflüchtlingsamt
(3) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.
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