Vorwort
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
(1) Daten in Angelegenheiten der Migrationskontrolle im Sinne dieses Abkommens sind folgende:
1. Daten von Personen, die nicht Staatsangehörige eines Staates sind, für den das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt ist: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.
2. Daten von Personen, gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig gesetzt worden ist, weil sie Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt haben, oder die von einem Gericht wegen Schlepperei oder, soweit diese Handlung gemäß innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht ist, mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines im jeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindlichen Fremden, der sich dort rechtswidrig aufhält, über keine Bewilligung zur Beschäftigung verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, rechtskräftig bestraft worden sind:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und allenfalls Vorhandenes erkennungsdienstliches Material sowie Daten des Aufenthaltsbeendenden Bescheids, des Straferkenntnisses oder des Urteils.
(2) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische oder rumänische Staatsangehörigkeit besitzen:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.
(3) Asylwerber im Sinne des Absatzes 2 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.
Artikel 2
Amtshilfe
Art. 2
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
Artikel 3
Datenübermittlung
Art. 3
(1) Die in Artikel 1 genannten Daten dürfen für den in Artikel 2 genannten Zweck nur dann an die ersuchende Vertragspartei übermittelt werden, wenn dies für die Vollziehung der Gesetze der Vertragsparteien erforderlich ist, mit denen das Migrationswesen geregelt ist, sowie für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Die ersuchende Vertragspartei hat der Ersuchten Vertragspartei den Zweck für die Datenübermittlung stets bekannt zu geben.
(2) Asyldaten nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Vollziehung der Gesetze der Vertragsparteien, mit denen das Asyl- und Flüchtlingswesen geregelt ist, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei den Zweck für die Datenübermittlung stets bekannt zu geben.
(3) Die in Artikel 1 genannten Daten werden der zuständigen Stelle unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen übermittelt.
(4) Sollte eine Übermittlung innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Datum des Ersuchens nicht möglich sein, so hat die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich mitzuteilen, welche Gründe der Übermittlung entgegen stehen.
(5) Ein Ersuchen um Datenübermittlung ermächtigt die ersuchte Vertragspartei nicht zur Ermittlung von Daten außerhalb des in Artikel 1 genannten Bereichs.
Artikel 4
Zweckbindung
Art. 4
(1) Die in Artikel 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der ersuchenden Vertragspartei nur mit schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung Zugrundliegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichem Recht der ersuchten Vertragspartei.
(2) Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.
Artikel 5
Pflicht zur Richtigstellung, Vernichtung und Auskunft
Art. 5
(1) Die in Artikel 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, sind von der ersuchenden Vertragspartei zu löschen, sobald die Voraussetzungen für das Verwenden weggefallen sind oder die Daten sonst dem Zweck entsprechend nicht mehr benötigt werden.
(2) Die übermittelten Daten sind außerdem zu löschen, wenn sich ergibt, dass die ersuchte Vertragspartei zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten in Widerspruch zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Übereinkommen erfolgt ist.
(3) Die in Artikel 1 genannten Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald bekannt wird, dass der oder die Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat, sonst 10 Jahre nach rechtskräftiger Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehung eines Antrags zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus oder Asylerstreckungsantrags oder jede andere Form der Beendigung eines Asylverfahrens gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien.
(4) Die Löschung der in Artikel 1 genannten Daten durch die ersuchte Vertragspartei hat zu einer Löschung der übermittelten Daten binnen eines halben Jahres auch durch die ersuchende Vertragspartei zu führen.
(5) Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei gleichzeitig mit der Datenübermittlung allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an die sich die ersuchende Vertragspartei zu halten hat.
(6) Auf Ersuchen der übermittelnden Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über jegliches Verwenden der dieser auf Grund dieses Abkommens Übermittelten Daten.
(7) Die Vertragsparteien gewähren den Personen, deren Daten übermittelt werden jedenfalls jenen Schutz, der sich aus ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere aus dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten des Europarates Nr. 108 ergibt.
Artikel 6
Zuständige Stellen
Art. 6
(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Auf rumänischer Seite:
Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
Generaldirektion für automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(2) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5
Auf rumänischer Seite:
Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
Das Nationalflüchtlingsamt
(3) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
Art. 7
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird mit dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Geschehen zu Bukarest, am 24. Juni 2004,
in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.