(1) Die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nach diesem Abkommen nicht eingerechnet.
(2) Bei der Festlegung von Fristen ist auf Fristen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei festgelegt sind, und auf die Komplexität der grenzüberschreitenden UVP (Charakter des Vorhabens, Übersetzungen usw.) Rücksicht zu nehmen.
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