(1) Sobald die Ursprungspartei im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeitserklärung und den Genehmigungsantrag oder die Genehmigungsanträge erhält, übermittelt sie diese ohne unnötigen Aufschub der betroffenen Partei.
(2) In gleicher Weise wird nach Erhalt weiterer Dokumente vorgegangen:
a) die österreichische Seite übermittelt der slowakischen Seite das Umweltverträglichkeitsgutachten/die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen und gegebenenfalls weitere relevante Fachgutachten;
b) die slowakische Seite übermittelt der österreichischen Seite das Umweltverträglichkeitsgutachten und gegebenenfalls weitere relevante Fachgutachten.
(3) Die für die Identifikation der Auswirkungen auf die Umwelt der betroffenen Partei erforderlichen Teile der in Abs. 1 und 2 genannten Dokumente werden in der Sprache der betroffenen Partei übermittelt.
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