(1) Die Ursprungsparteien benachrichtigen sich gegenseitig über Vorhaben gemäß Artikel 1 Abs. 1 dieses Abkommens.
(2) Im Rahmen der Benachrichtigung übermittelt die österreichische Seite als Ursprungspartei der slowakischen Seite:
a) grundlegende Angaben über das Vorhaben, insbesondere:
Bezeichnung des Vorhabens, Bezeichnung und Sitz des Projektwerbers, Zweck, Charakter und Standort des Vorhabens, kurze technische Beschreibung, voraussichtliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, Pläne, in slowakischer Sprache;
b) das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung in deutscher Sprache; findet kein Vorverfahren statt: die Umweltverträglichkeitserklärung und den Genehmigungsantrag in deutscher Sprache;
c) eine Information über die Art der Genehmigung in slowakischer Sprache;
d) eine Information über das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich in slowakischer Sprache;
e) allenfalls andere vorliegende entscheidungsrelevante Unterlagen in deutscher Sprache
und setzt eine dem beantragten Vorhaben angemessene, jedoch vier Wochen nicht überscheitende Frist für die Übermittlung der Antwort der betroffenen Partei in slowakischer Sprache.
(3) Im Rahmen der Benachrichtigung übermittelt die slowakische Seite als Ursprungspartei der österreichischen Seite:
a) grundlegende Angaben über das Vorhaben, insbesondere:
Bezeichnung des Vorhabens, Bezeichnung und Sitz des Projektwerbers, Zweck, Charakter und Standort des Vorhabens, kurze technische Beschreibung, voraussichtliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, Pläne, in deutscher Sprache;
b) die gesamte Anzeige des Vorhabens in slowakischer Sprache;
c) eine Information über die mögliche Art der Genehmigung in deutscher Sprache;
d) eine Information über das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Slowakei in deutscher Sprache;
e) allenfalls andere vorliegende entscheidungsrelevante Unterlagen in slowakischer Sprache
und setzt eine dem beantragten Vorhaben angemessene; jedoch vier Wochen nicht überschreitende Frist für die Übermittlung der Antwort der betroffenen Partei in deutscher Sprache.
(4) Die Angaben nach Abs. 2 und 3 werden wie folgt übermittelt:
a) Ist die österreichische Seite Ursprungspartei, so übersendet die zuständige österreichische Landesregierung oder das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, jeweils in Abstimmung mit dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Benachrichtigung gem. Abs. 2 dieses Artikels dem Umweltministerium der Slowakischen Republik;
b) ist die slowakische Seite Ursprungspartei, so übersendet das Umweltministerium der Slowakischen Republik die Benachrichtigung nach Abs. 3 dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(5) Die Benachrichtigung wird übermittelt:
a) Ist die österreichische Seite Ursprungspartei: nach Beantragung des Vorverfahrens durch den Projektwerber spätestens zum Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde andere Behörden benachrichtigt; wenn kein Vorverfahren stattfindet: nach Übermittlung der Umweltverträglichkeitserklärung spätestens zum Zeitpunkt der Kundmachung der öffentlichen Auflage;
b) ist die slowakische Seite Ursprungspartei: nach Anzeige des Vorhabens durch den Projektwerber spätestens zum Zeitpunkt, in dem die Beteiligten des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung benachrichtigt werden.
(6) Sofern dies möglich und sinnvoll ist, gibt die Ursprungspartei der betroffenen Partei die Möglichkeit, sich in einem allfälligen Feststellungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zu äußern.
(7) Die betroffene Partei teilt ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens zu dem in der Benachrichtigung angegebenen Zeitpunkt in der eigenen Sprache mit, ob sie an der Umweltverträglichkeitsprüfung teilnehmen will oder nicht. Beteiligt sich die betroffene Partei, so teilt sie gleichzeitig mit, wer Kontaktorgan ist (einschließlich Kontaktpersonen mit deren Telefon- und Faxnummern usw.) und welche weiteren Informationen sie wünscht und übermittelt nach Möglichkeit vorhandene Angaben über das betroffene Gebiet.
(8) Hat die betroffene Partei mitgeteilt, dass sie sich an der grenzüberschreitenden UVP beteiligt, so legt die Ursprungspartei in Abstimmung mit der betroffenen Partei Termine und Fristen für einzelne Abschnitte des grenzüberschreitenden Verfahrens fest, soweit solche Termine und Fristen nicht durch diese Abkommen definiert sind.
(9) Bei Bedarf tauschen die Vertragsparteien weitere für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt relevante Informationen aus, die ihnen zur Verfügung stehen.
(10) Ist eine der beiden Vertragsparteien der Ansicht, dass sie durch eine grenzüberschreitende Auswirkung eines unter Artikel 1 Abs. 1 fallenden Vorhabens erheblich betroffen sein kann und wurde sie nicht gemäß Abs. 1 benachrichtigt, so kann sie um die Beteiligung an einer grenzüberschreitenden UVP ersuchen. Ist die Ursprungspartei damit einverstanden, so übermittelt sie der betroffenen Partei die im Abs. 1 genannten Angaben. Die betroffene Partei nimmt in der Folge an der grenzüberschreitenden UVP teil wie in diesem Abkommen vorgesehen.
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