Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Espoo-Konvention versuchen die Vertragsparteien zunächst auf dem Verhandlungsweg zu lösen. Wenn eine solche Lösung nicht zustande kommt, kann eine der Streitparteien ein Schiedsverfahren gemäß Anhang VII der Espoo-Konvention einleiten. Ein solches Schiedsverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn beide Vertragsparteien eine Erklärung gemäß Artikel 15 Abs. 2 lit. b der Espoo-Konvention abgegeben haben.
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