Zuständig für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind
a) für die slowakische Seite das Umweltministerium der Slowakischen Republik.
b) für die österreichische Seite das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die zuständigen Landesregierungen.
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