Formen der Zusammenarbeit, die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehen ist, können unter anderen Folgende sein:
1. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
2. Gemeinsame wissenschaftliche Seminare, Konferenzen und Ausstellungen
3. Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen
4. Forschungskooperationen, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Projekte eingebunden werden können
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