BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien werden gemäß diesem Abkommen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf Basis von Gleichberechtigung und gegenseitigem Nutzen fördern.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen beider Seiten.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten beider Länder an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.

Artikel 3

Art. 3

Formen der Zusammenarbeit, die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehen ist, können unter anderen Folgende sein:

1. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit

2. Gemeinsame wissenschaftliche Seminare, Konferenzen und Ausstellungen

3. Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen

4. Forschungskooperationen, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Projekte eingebunden werden können

Artikel 4

Art. 4

(1) Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine österreichisch-ukrainische Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein im Folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.

(2) Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in der Ukraine und in Österreich stattfinden. Die Termine der Tagungen werden auf diplomatischem Weg vereinbart.

(3) Die Aufgaben der Gemischten Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind:

1. Planung und Koordinierung der Zusammenarbeit

2. Bestimmung von Prioritäten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit

3. Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms

4. Auswahl der Projekte gemäß Artikel 3, Ziffer 1

5. Analyse des Standes der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und Ausarbeitung von Empfehlungen

(4) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Fachleute zu den Tagungen der Gemischten Kommission beiziehen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie ihrer internationalen Verpflichtungen gewährleistet jede der Vertragsparteien den Schutz des geistigen Eigentums und die damit verbundenen Rechtsfolgen an den Ergebnissen, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf Basis dieses Abkommens geschaffen wurden. Die Formen der Verteilung dieser Rechte können Gegenstand gesonderter Abkommen sein.

(2) Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird von den Vertragsparteien in Anwendung auf jene wissenschaftlich-technischen Informationen, die sie einander im Laufe der gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung stellen, gewährleistet.

Artikel 6

Art. 6

(1) Entsprechend diesem Abkommen findet zwischen den Vertragsparteien kein Zahlungsverkehr statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3, Ziffer 1 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.

(2) Die entsendenden Organisationen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Fachleute ausreichend krankenversichert sind und unterstützen bei Bedarf die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für die Vertreter der anderen Vertragspartei.

Artikel 7

Art. 7

Die ukrainische Seite nennt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine und die österreichische Seite das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Republik Österreich als jene Behörde, die für die Durchführung dieses Abkommens auf staatlicher Ebene zuständig ist.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Divergenzen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Artikel 9

Art. 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen, für das Inkrafttreten nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten das Abkommen unter Einhaltung einer 6monatigen Kündigungsfrist zum Ende der entsprechenden Gültigkeitsperiode kündigt und schriftlich auf diplomatischem Weg die andere Seite darüber informiert.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im Einvernehmen der Vertragsparteien und unter Beachtung der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln vorgenommen werden. Sie treten gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

(4) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens beeinträchtigt nicht die Realisierung und Vollendung der im Rahmen dieses Abkommens genehmigten Projekte.

Geschehen zu Kiew, am 6. Juni 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.