Art. 6 Artikel 6 — Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll
Rückverweise
Regierungen können Vertragsteile dieses Protokolls werden mittels:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung;
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
c) Annahme.
Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.