(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann nur im Einvernehmen beider Parteien geändert beziehungsweise ergänzt werden. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.
(4) Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.
Geschehen zu Wien, am 18. 2. 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher, slowakischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.
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