BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

In Kraft seit 01. Dezember 2004
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlichtechnischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und Forschungszentren, den Forschungsund Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten beider Länder an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.

Artikel 3

Art. 3

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

2. Austausch von Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern und Expertinnen bzw. Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;

4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft. .

(2) Die finanzielle Unterstützung für bilaterale Projekte soll hauptsächlich für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten und in angemessener Höhe für laufende Projektausgaben verwendet werden.

(3) Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.

Artikel 5

Art. 5

(1) Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.

(2) Die Aufgaben der Gemischte Kommission sind insbesondere:

1. Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

2. Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;

3. Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit;

4. Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;

5. Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.

(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

(4) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.

(5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.

Artikel 6

Art. 6

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Organisationen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für die Slowakische Republik in Geltung stehen sowie den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die österreichische Seite nennt das Österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die slowakische Seite das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.

(2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3, Ziffer 2;

2. Evaluierung der Anträge;

3. Projektauswahl und –genehmigung.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Artikel 9

Art. 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Dieses Abkommen kann nur im Einvernehmen beider Parteien geändert beziehungsweise ergänzt werden. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.

(4) Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

Geschehen zu Wien, am 18. 2. 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher, slowakischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.