Art. 4 — Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
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Mit dem Übergang des Eigentums nach Artikel 2 Absätze 2 und 4 erlöschen alle sonstigen Rechte an den übergehenden Liegenschaften, soweit sie nicht auf anderen staatsvertraglichen Regelungen beruhen.
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