BundesrechtInternationale VerträgeÄnderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. August 2004
Up-to-date

Mit dem Übergang des Eigentums nach Artikel 2 Absätze 2 und 4 erlöschen alle sonstigen Rechte an den übergehenden Liegenschaften, soweit sie nicht auf anderen staatsvertraglichen Regelungen beruhen.

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