BundesrechtInternationale VerträgeÄnderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

ABSCHNITT I

Änderung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Sektionen II, III, IV, VI und X

Artikel 1

Art. 1

(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik durch den vorliegenden Vertrag bestimmt :

1. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/38-03 bis zum Grenzzeichen II/38-05 – Wirtschaftsobjekt (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Predni Vyton, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) – Anlage 1;

2. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/40-6 bis zum Grenzzeichen II/40-8 – Freibach (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Loucovice, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) – Anlage 2;

3. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/44-2 bis zum Grenzzeichen II/44-4 – Freibach (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Loucovice, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) – Anlage 3;

4. in der Sektion III vom Grenzzeichenpaar III/35 bis zum Grenzzeichenpaar III/37-5 – Maltsch (österreichische Gemeinde Leopoldschlag, politischer Bezirk Freistadt, einerseits und tschechische Gemeinde Dolni Dvoriste, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) – Anlage 4;

5. in der Sektion IV vom Grenzzeichen IV/13-04 bis zum Grenzzeichen IV/14-1 – Ascherbach (österreichische Gemeinde St. Martin, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Pohorska Ves, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) – Anlage 5;

6. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/27-2 bis zum Grenzzeichen VI/27-7 – Neumühlbach (österreichische Gemeinde Haugschlag, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Straz nad Nezarkou, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) – Anlage 6;

7. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/33-06 bis zum Grenzzeichen VI/34-05 – Grenzbach (österreichische Gemeinde Haugschlag, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nova Bystrice, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) – Anlage 7;

8. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/47-5 bis zum Grenzzeichen VI/48-4 und vom Grenzzeichen VI/49-04 bis zum Grenzzeichen VI/49-4 – gemeinsamer Grenzweg (österreichische Gemeinde Reingers, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nova Bystrice, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) – Anlage 8;

9. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/51 bis zum Grenzzeichen VI/52-3 – Braunschlägerbach (österreichische Gemeinde Reingers, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Stare Mesto pod Landstejnem, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) – Anlage 9;

10. in der Sektion X vom Grenzzeichen X/27-1 bis zum Grenzzeichen X/27-2 – gemeinsamer Grenzweg (österreichische Gemeinde Bernhardsthal, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Valtice, Bezirk Breclav, andererseits) – Anlage 10.

(2) Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieses Vertrages. Jede dieser besteht aus einer Grenzbeschreibung, einem Grenzplan, einem Situationsplan (samt Flächenverzeichnis) und einem Koordinatenverzeichnis.

Artikel 2

Art. 2

(1) Aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:

Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 1) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 111 m²;

im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 2) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 145 m²;

im Falle der Ziffer 3 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 3) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 75 m²;

im Falle der Ziffer 4 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 4) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 35844 m²;

im Falle der Ziffer 5 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 5) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m²;

im Falle der Ziffer 6 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 6) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4310 m²;

im Falle der Ziffer 7 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 7) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m²;

im Falle der Ziffer 8 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 8) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m²;

im Falle der Ziffer 9 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 9) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 266 m²;

im Falle der Ziffer 10 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 10) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 68 m².

(2) Die in den in Absatz 1 genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(3) Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu:

Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 1) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 111 m²;

im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 2) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 133 m²;

im Falle der Ziffer 3 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 3) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 87 m²;

im Falle der Ziffer 4 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 4) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 35844 m²;

im Falle der Ziffer 5 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 5) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m²;

im Falle der Ziffer 6 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 6) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 545 m²;

im Falle der Ziffer 7 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 7) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m²;

im Falle der Ziffer 8 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 8) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m²;

im Falle der Ziffer 9 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 9) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4031 m²;

im Falle der Ziffer 10 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 10) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 68 m².

(4) Die in den in Absatz 3 genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechischen Republik über.

Artikel 3

Art. 3

Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 10 genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.

Artikel 4

Art. 4

Mit dem Übergang des Eigentums nach Artikel 2 Absätze 2 und 4 erlöschen alle sonstigen Rechte an den übergehenden Liegenschaften, soweit sie nicht auf anderen staatsvertraglichen Regelungen beruhen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Falls durch den Eigentumsübergang nach Artikel 2 dritte Personen in ihren Rechten verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine Entschädigung gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.

(2) Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften, die vom Artikel 2 erfasst sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern diese nicht der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze dienen.

Artikel 6

Art. 6

Artikel 13 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 ist hinsichtlich der Mittellinie von Grenzgewässern auf den durch die diesbezüglichen Anlagen dieses Vertrages festgelegten Verlauf entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT II

Schlussbestimmungen

Artikel 7

Art. 7

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist unkündbar.

Artikel 8

Art. 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU PRAG, am 26. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.