Artikel 1
Art. 1
Die Ständige Internationale Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen setzt sich aus den Delegierten aller Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei besitzt, unabhängig von der Zahl ihrer Delegierten, eine Stimme.
Artikel 2
Art. 2
1. Am Ende jeder Sitzung wählt die Ständige Internationale Kommission unter den Delegierten des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die folgende Sitzung stattfindet, den Präsidenten für die folgende Sitzung.
2. Wenn die Kommission in Anwendung des Artikels I des Übereinkommens es für zweckmäßig erachtet, gewisse Forschungen oder Versuche in kontinuierlicher Weise fortzusetzen, so kann sie an dem für diese Versuche gewählten Ort als Ausschuß oder Unterausschuß zusammentreten. Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit den Delegationen über die Zusammensetzung, das Ziel und die Arbeiten der Unterausschüsse. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Sekretär, der die Berichte im Namen des Unterausschusses abfaßt.
Art. 3 Artikel 3
Ein Ständiges Büro, an dessen Spitze sich ein von der Regierung des Königreiches Belgien im Einvernehmen mit den Vertragsparteien bestellter Direktor befindet, wird beauftragt:
1. Während der Tagungen Vorsorge für das Sekretariat der Ständigen Internationalen Kommission zu treffen;
2. zwischen den Tagungen Vorsorge zu treffen für den Schriftverkehr, die Verwaltungs- und Archivdienste; unter dieser Bezeichnung zentralisiert das Ständige Büro Akten, Dokumente und technische Publikationen, bewahrt die Stempel der offiziell anerkannten Beschußzeichen auf, klassifiziert, übersetzt und übermittelt den Vertragsparteien Informationen jeder Art über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Apparaten für industrielle und berufliche Zwecke nicht nur der Vertragsstaaten, sondern auch aller anderen Staaten, sowie über die Modalitäten der Kontrolle und Prüfung deren Munition.
Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Belgien.
Artikel 4
Art. 4
1. Die Ständige Internationale Kommission tritt auf Einberufung durch das Ständige Büro zusammen. Sie kann auf Ersuchen der Delegation einer Vertragspartei einberufen werden, muß jedoch einberufen werden, wenn mindestens zwei Delegationen der Vertragsparteien es beantragen.
2. Zu diesem Zweck geben die Vertragsparteien allfällige Änderungen in ihrer Delegiertenliste der Regierung des Königreiches Belgien bekannt, die das Büro davon in Kenntnis setzt. Experten können in beratender Eigenschaft zu den technischen Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen werden, um bestimmte, näher beschriebene Probleme zu behandeln.
3. Aus jedem Staat, der nicht unterzeichnender Staat ist, kann ein Beobachter zu den Sitzungen der Ständigen Internationalen Kommission auf Grund eines allgemeinen Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien unter der Bedingung zugelassen werden, daß er durch seine Regierung hiezu offiziell bestellt wird. Sucht eine Regierung, nachdem sie sich durch einen Beobachter bei drei aufeinanderfolgenden Tagungen vertreten ließ, um einen Beitritt zum Übereinkommen nicht an, wird ihr nicht mehr gestattet, sich bei weiteren Tagungen vertreten zu lassen.
4. Bei den technischen Sitzungen der Unterausschüsse können auf Ersuchen des Präsidenten des Unterausschusses und mit Zustimmung aller Mitglieder dieses Unterausschusses Experten aus Staaten, die nicht unterzeichnende Staaten sind, in beratender Eigenschaft eingeladen werden, um bestimmte, näher beschriebene Probleme zu behandeln.
Artikel 5
Art. 5
1. Die Vertragsparteien ermächtigen die Ständige Internationale Kommission, im Rahmen der im Artikel I des Übereinkommens näher beschriebenen Ziele alle zweckmäßigen Beschlüsse zu fassen.
2. Das Ständige Büro übermittelt den Vertragsparteien durch Vermittlung der Regierung des Königreiches Belgien die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission und insbesondere die Zeichnungen und Pläne für die Eichapparate zur Messung des Gasdruckes, die Tabellen für die genormten Kammer- und Patronenabmessungen sowie die Beschreibung der international anerkannten Beschußzeichen. Diese Dokumente werden von der Kommission laufend auf den letzten Stand gebracht.
Artikel 6
Art. 6
Um die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen zu gewährleisten, übermitteln die Vertragsparteien alle die Prüfung von Handfeuerwaffen betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe sowie alle anderen, vom Ständigen Büro erbetenen einschlägigen Dokumente auf diplomatischem Wege der Regierung des Königreiches Belgien, die diese dem Ständigen Büro übermittelt.
Artikel 7
Art. 7
1. Die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission sind Gegenstand einer Abstimmung, die entweder im Laufe einer Sitzung oder auf schriftlichem Wege erfolgt.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Delegationen und unter der Bedingung gefaßt, daß die Anzahl der Stimmen mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitgliederregierungen der Ständigen Internationalen Kommission beträgt.
Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmenabgaben oder Zettel werden nicht als Stimmabgabe angesehen. Ergibt die Stimmenzählung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3. Handelt es sich jedoch um die Anerkennung von Beschußzeichen einer Vertragspartei, so besitzt diese Vertragspartei kein Stimmrecht.
4. Eine Vertragspartei kann anläßlich einer Sitzung im Falle der Verhinderung Vollmacht einer anderen Vertragspartei im Rahmen der Vollmachtsgrenzen für die Mandatarregierung erteilen.
5. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung ist den Delegationen eine Beantwortungsfrist von 6 Monaten zu setzen, die ihnen in Form einer Sendung mit Empfangsbestätigung vom Direktor des Ständigen Büros mitgeteilt wird. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über die Festsetzung der Frist. Die Nichtbeantwortung innerhalb dieser Frist wird als Stimmenthaltung angesehen.
Artikel 8
Art. 8
1. Die Beschlüsse treten in Kraft, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Notifikation keine Vertragspartei bei der Regierung des Königreiches Belgien Einspruch erhebt oder Vorbehalte anmeldet.
Wenn eine Vertragspartei Einspruch gegen einen Beschluß erhebt, so bleibt dieser hinsichtlich der anderen Vertragsparteien ohne Wirkung.
Für den Fall, daß eine Vertragspartei zu einem Beschluß Vorbehalte anmeldet, so tritt dieser Beschluß nur dann in Kraft, wenn die besagte Vertragspartei ihre Vorbehalte zurücknimmt. Als Datum der Zurücknahme wird das Datum des Einganges der an die Regierung des Königreiches Belgien adressierten Notifikation angesehen.
Die Regierung des Königreiches Belgien setzt die Ständige Kommission von jedem Einspruch, Vorbehalt oder jeder Vorbehaltzurücknahme in Kenntnis.
2. Bei Beschlüssen, die von der Kommission gemäß Artikel I Absatz 7 des Übereinkommens gefaßt werden, ist die Vertragspartei, deren Beschußzeichen nicht mehr anerkannt werden und von der amtlichen Tabelle gestrichen werden müssen, weder berechtigt Einspruch zu erheben noch Vorbehalte zu machen.
Artikel 9
Art. 9
Die offizielle Sprache der Ständigen Internationalen Kommission ist Französisch.
Artikel 10
Art. 10
Die Kosten des Ständigen Büros werden von allen Vertragsstaaten gemeinsam getragen.
Die allgemeinen Kosten, Diäten und Reisekosten der Delegierten der Ständigen Internationalen Kommission, die bei Vollversammlungen der Kommission oder Sitzungen der Unterkommissionen bzw. aus ihrem Verkehr mit dem Ständigen Büro entstehen, gehen zu Lasten ihrer Regierung.
Artikel 11
Art. 11
Die vorliegenden Bestimmungen haben die gleiche Gültigkeit und Dauer wie das Übereinkommen, dessen Bestandteil sie bilden.
GESCHEHEN zu Brüssel am 1. Juli 1969 in französischer Sprache in einer Urschrift.