(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 30. April 2004 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Mai 2004 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind. Haben jedoch nicht alle der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten ihre Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so tritt der Vertrag für diejenigen Staaten in Kraft, die ihre Urkunden hinterlegt haben. In diesem Fall beschließt der Rat der Europäischen Union unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerlässlichen Anpassungen des Artikel 3 dieses Vertrags und des Artikels 1, des Artikels 6 Absatz 6, der Artikel 11 bis 15, 18, 19, 25, 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 46 bis 49, 58 und 61 der Beitrittsakte, der Anhänge II bis XV, der Akte einschließlich der Anhänge dazu sowie der dieser Akte beigefügten Protokolle 1 bis 10; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der genannten Akte, einschließlich ihrer Anhänge, Anlagen und Protokolle, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, den Artikeln 21 und 23, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absätze 1, 4 und 5, den Artikeln 38, 39, 41, 42 und 55 bis 57 der Beitrittsakte, den Anhängen III bis XIV der Akte, Protokoll 2, Protokoll 3 Artikel 6, Protokoll 4 Artikel 2 Absatz 2, Protokoll 8 sowie Protokoll 10 Artikel 1, 2 und 4 zu dieser Akte vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
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