BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003

In Kraft seit 01. Mai 2004
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ARTIKEL 1

Art. 1

(1) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Mitglieder der Europäischen Union und Vertragsparteien der die Union begründenden Verträge in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.

(2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union gelten auch für diesen Vertrag.

ARTIKEL 2

Art. 2

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 30. April 2004 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Mai 2004 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind. Haben jedoch nicht alle der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten ihre Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so tritt der Vertrag für diejenigen Staaten in Kraft, die ihre Urkunden hinterlegt haben. In diesem Fall beschließt der Rat der Europäischen Union unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerlässlichen Anpassungen des Artikel  3 dieses Vertrags und des Artikels 1, des Artikels 6 Absatz 6, der Artikel 11 bis 15, 18, 19, 25, 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 46 bis 49, 58 und 61 der Beitrittsakte, der Anhänge II bis XV, der Akte einschließlich der Anhänge dazu sowie der dieser Akte beigefügten Protokolle 1 bis 10; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der genannten Akte, einschließlich ihrer Anhänge, Anlagen und Protokolle, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, den Artikeln 21 und 23, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absätze 1, 4 und 5, den Artikeln 38, 39, 41, 42 und 55 bis 57 der Beitrittsakte, den Anhängen III bis XIV der Akte, Protokoll 2, Protokoll 3 Artikel 6, Protokoll 4 Artikel 2 Absatz 2, Protokoll 8 sowie Protokoll 10 Artikel 1, 2 und 4 zu dieser Akte vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

ARTIKEL 3

Art. 3

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Der vorstehende Text ist eine beglaubigte Abschrift der Urschrift des am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten und im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegten Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union.