Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien errichten an folgenden Grenzübergängen gemeinsame Grenzabfertigungsstellen:
1. An der Grenzübergangsstelle Bonisdorf – Kuzma (Grenzstein I/112) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
2. an der Grenzübergangsstelle Zelting – Cankova (Grenzstein III/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
3. an der Grenzübergangsstelle Sicheldorf – Gederovci (Grenzstein III/102) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
4. an der Grenzübergangsstelle Bad Radkersburg – Gornja Radgona (Grenzstein IV/38) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
5. an der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate (Grenzstein VI/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
6. an der Grenzübergangsstelle Spielfeld (Autobahn A9) – Šentilj (Autobahn A1; Grenzstein VIII/60) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
7. an der Grenzübergangsstelle Spielfeld (Bundesstraße B67) – Šentilj (Regionalstraße der II. Kategorie Nr. 4/437; Grenzstein VIII/71) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
8. an der Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij (Grenzstein X/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
9. an der Grenzübergangsstelle Großwalz – Sveti Duh na Ostrem vrhu (Grenzstein X/331 ) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet;
10. an der Grenzübergangsstelle Radlpaß – Radlje ob Dravi (Grenzstein XIII/81) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
11. an der Grenzübergangsstelle Rabenstein – Vic (Grenzstein XVI/117) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
12. an der Grenzübergangsstelle Grablach – Holmec (Grenzstein XIX/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
13. an der Grenzübergangsstelle Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo (Grenzstein XXII/165) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet;
14. an der Grenzübergangsstelle Seebergsattel – Jezersko sedlo (Grenzstein XXIII/89) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
15. an der Grenzübergangsstelle Loibltunnel – Ljubelj (Grenzstein XXV/330) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;
16. an der Grenzübergangsstelle Wurzenpaß – Korensko sedlo (Grenzstein XXVII/227) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet.
(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.
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