BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen (Slowenien)

Errichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen (Slowenien)

In Kraft seit 01. Mai 2004
Up-to-date

Art. 1

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien errichten an folgenden Grenzübergängen gemeinsame Grenzabfertigungsstellen:

1. An der Grenzübergangsstelle Bonisdorf – Kuzma (Grenzstein I/112) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

2. an der Grenzübergangsstelle Zelting – Cankova (Grenzstein III/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

3. an der Grenzübergangsstelle Sicheldorf – Gederovci (Grenzstein III/102) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

4. an der Grenzübergangsstelle Bad Radkersburg – Gornja Radgona (Grenzstein IV/38) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

5. an der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate (Grenzstein VI/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

6. an der Grenzübergangsstelle Spielfeld (Autobahn A9) – Šentilj (Autobahn A1; Grenzstein VIII/60) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

7. an der Grenzübergangsstelle Spielfeld (Bundesstraße B67) – Šentilj (Regionalstraße der II. Kategorie Nr. 4/437; Grenzstein VIII/71) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

8. an der Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij (Grenzstein X/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

9. an der Grenzübergangsstelle Großwalz – Sveti Duh na Ostrem vrhu (Grenzstein X/331 ) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet;

10. an der Grenzübergangsstelle Radlpaß – Radlje ob Dravi (Grenzstein XIII/81) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

11. an der Grenzübergangsstelle Rabenstein – Vic (Grenzstein XVI/117) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

12. an der Grenzübergangsstelle Grablach – Holmec (Grenzstein XIX/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

13. an der Grenzübergangsstelle Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo (Grenzstein XXII/165) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet;

14. an der Grenzübergangsstelle Seebergsattel – Jezersko sedlo (Grenzstein XXIII/89) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

15. an der Grenzübergangsstelle Loibltunnel – Ljubelj (Grenzstein XXV/330) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

16. an der Grenzübergangsstelle Wurzenpaß – Korensko sedlo (Grenzstein XXVII/227) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.

Art. 2

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, an den Grenzübergangsstellen im Eisenbahnverkehr Maribor und Spielfeld sowie Jesenice und Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade-Ost die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen:

1. Im Bahnhof Maribor wird eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet errichtet.

Im Bahnhof Spielfeld wird eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet errichtet.

Die österreichische und die slowenische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit im Bahnhof Maribor und im Bahnhof Spielfeld und auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Maribor und Spielfeld in Zügen vorgenommen.

2. Im Bahnhof Jesenice wird eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet errichtet.

In den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Ost werden slowenische Grenzabfertigungsstellen auf österreichischem Staatsgebiet errichtet.

Die slowenische und die österreichische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Ost sowie Jesenice und auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Ost sowie Jesenice in Zügen vorgenommen.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 2 festgelegt.

(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

- von den slowenischen Bediensteten vom Bahnhof Spielfeld auf den Landesstraßen L 675 und L 671 und auf der Bundesstraße B 67 bis zur gemeinsamen Grenze beim Grenzübergang Spielfeld-Šentilj,

- von den österreichischen Bediensteten vom Bahnhof Maribor über die Partizanska cesta und die Meljska cesta auf der Schnellstraße Maribor – Pesnica H2 bis zum Kreisverkehr in Pesnica und auf der Autobahn Pesnica – Šentilj A1 bis zum gemeinsamen Grenzübergang verbracht werden.

Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören die auf den genannten Straßenverbindungen verkehrenden Fahrzeuge zum Bereich der jeweils festgelegten Zone.

Art. 3

Artikel 3

Bei gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen

1. stellt die Vertragspartei des Gebietsstaates der Vertragspartei des Nachbarstaates jeweils die zur Tätigkeit notwendigen Diensträume bereit und trägt die Betriebskosten mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der Vertragspartei des Nachbarstaates;

2. ermöglichen die Vertragsparteien einander den Betrieb ihrer Telekommunikationsund Datenverarbeitungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren eigenen Netzen;

3. stellt die Vertragspartei des Gebietsstaates sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr durchführen können.

Art. 4

Artikel 4

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr außer Kraft tritt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien zur Errichtung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf dem slowenischen Staatsgebiet Grenzübergang Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo 1 ), unterzeichnet am 26. April 2001, die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Spielfeld und Maribor 2 ), unterzeichnet am 8. Mai 2001, sowie die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Villach und Jesenice 3 ), unterzeichnet am 8. Mai 2001, außer Kraft.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 98/2001

2 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/2001

3 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 101/2001

Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anl. 1

Anlage 1

Grenzübergangsstelle Zone Besondere Bemerkungen
Bonisdorf – Kuzma Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Bundesstraße B58 bis zur Grenzabfertigungsanlage Bonisdorf von der Staatsgrenze bis 100 m auf österreichisches Staatsgebiet einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten im Bereich der Grenzabfertigungsanlage eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Regionalstraße der III. Kategorie Nr. III/440 bis zur Grenzabfertigungsanlage Kuzma von der Staatsgrenze bis 103 m auf slowenisches Staatsgebiet einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den österreichischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge Die Ausreiseabfertigung des Nachbarstaates wird gemeinsam mit der Einreiseabfertigung des Gebietsstaates auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates durchgeführt. Zur Erleichterung und Beschleunigung kann die Abfertigung auch gemeinsam entweder auf österreichischem oder auf slowenischem Staatsgebiet durchgeführt werden
Zelting – Cankova Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Landesstraße L 261 von der Staatsgrenze bis 30 m auf österreichisches Staatsgebiet einschließlich der Grenzabfertigungsanlage Zelting sowie der angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Sicheldorf – Gederovci Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Landesstraße L 205 von der Staatsgrenze bis 183 m auf österreichisches Staatsgebiet einschließlich der Grenzabfertigungsanlage Sicheldorf und der angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Regionalstraße der III. Kategorie Nr. III/441 von der Staatsgrenze bis 85 m auf slowenisches Staatsgebiet einschließlich der Grenzabfertigungsanlage Gederovci und der angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den österreichischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge Die Ausreiseabfertigung des Nachbarstaates wird gemeinsam mit der Einreiseabfertigung des Gebietsstaates auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates durchgeführt. Zur Erleichterung und Beschleunigung kann die Abfertigung auch gemeinsam entweder auf österreichischem oder auf slowenischem Staatsgebiet durchgeführt werden
Bad Radkersburg – Gornja Radgona Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Bundesstraße B 69 von der Staatsgrenze einschließlich der Brücke über die Mur und der Grenzabfertigungsanlage Bad Radkersburg bis insgesamt 205 m auf österreichisches Staatsgebiet einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Mureck – Trate Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Landesstraße L214 von der Staatsgrenze einschließlich der Grenzabfertigungsanlage Mureck, dem Flugdach und den Kontrollplätzen bis insgesamt 100 m auf österreichisches Staatsgebiet einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Spielfeld – Šentilj (Autobahn A9/A1) Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Autobahn A 9 von der Staatsgrenze einschließlich der Grenzabfertigungsanlage Spielfeld-Autobahn und dem Busterminal bis insgesamt 222 m auf österreichisches Staatsgebiet einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und der angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Abfertigung erforderlichen Teile der Kontrollkabinen im Bereich der österreichischen Einreise; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Autobahn A1 von der Staatsgrenze einschließlich der Grenzabfertigungsanlage Šentilj bis insgesamt 200 m auf slowenisches Staatsgebiet einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und der angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den österreichischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Abfertigung erforderlichen Teile der Kontrollkabinen im Bereich der slowenischen Einreise; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die Ausreiseabfertigung des Nachbarstaates wird gemeinsam mit der Einreiseabfertigung des Gebietsstaates auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates durchgeführt
Spielfeld – Šentilj (Bundesstraße B67) Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Bundesstraße B67 von der Staatsgrenze einschließlich der Grenzabfertigungsanlage Spielfeld-Bundesstraße und der angrenzenden Verkehrsflächen und Kontrollplätze bis insgesamt 135 m auf österreichisches Staatsgebiet; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Abfertigung erforderlichen Teile der Kontrollkabinen im Bereich der österreichischen Ein- und Ausreise - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Langegg – Jurij Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Landesstraße L 614 von der Staatsgrenze einschließlich der Grenzabfertigungsanlage Langegg und der angrenzenden Verkehrsflächen bis insgesamt 47 m auf österreichisches Staatsgebiet, - den an die Grenzabfertigungsanlage östlich angrenzenden Kontrollplatz; - die 85m lange Verbindungsstraße bis zu der in westlicher Richtung angrenzenden Dienststelle der Bundesgendarmerie einschließlich des angrenzenden Dienstgebäudes; bis 222 m auf österreichisches Staatsgebiet; - die in der Grenzabfertigungsanlage sowie in der Dienststelle der Bundesgendarmerie von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Großwalz – Sveti Duh na Ostrem vrhu Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Straße von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Einmündung in die Regionalstraße Nr. 707 Selnica ob Dravi – Sveti Duh na Ostrem vrhu einschließlich der Grenzabfertigungsanlage, - die von den österreichischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die österreichische Grenzabfertigung wird auf slowenischem Staatsgebiet durchgeführt.
Radlpaß – Radlje Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Bundesstraße B76 von der Staatsgrenze einschließlich der Grenzabfertigungsanlage Radlpaß, der Schrankenanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen bis insgesamt 60 m auf österreichisches Staatsgebiet; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge.. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Rabenstein – Vic Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Bundesstraße B80 von der Staatsgrenze bis zur nordwestlich der gemeinsamen Grenzabfertigungsanlage gelegenen Zonenmarkierung einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - den Kontrollplatz für Kraftfahrzeuge; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Grablach – Holmec Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Bundesstraße B80a von der Staatsgrenze bis auf die Höhe des westlich der Grenzabfertigungsanlage gelegenen Lichtmastes einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - den Kontrollplatz für Kraftfahrzeuge; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Paulitschsattel – Pavlic evo sedlo Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt 1252 der Nationalstraße R 428 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsanlage Pavlic evo sedlo einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den grenzseitig der Straßenmarkierung gelegenen Verkehrsflächen, - die von den österreichischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze, - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die österreichische Grenzabfertigung wird auf slowenischem Staatsgebiet durchgeführt.
Seebergsattel – Jezersko sedlo Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Bundesstraße B82 von der Staatsgrenze bis zur nördlich der gemeinsamen Grenzabfertigungsanlage gelegenen Zonenmarkierung einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Loibltunnel – Ljubelj Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Bundesstraße B91 von der Staatsgrenze bis zur nördlich der Grenzabfertigungsanlage Loibltunnel gelegenen Zonenmarkierung einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die westlich der Grenzabfertigungsanlage gelegene und gemeinsam mit den österreichischen Bediensteten benützte Kontrollkabine; - die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge. Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Hauptstraße 101 von der Staatsgrenze bis zur südöstlich der Grenzabfertigungsanlage Ljubelj gelegenen Zonenmarkierung einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den österreichischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die östlich der Grenzabfertigungsanlage gelegene und allein benutzte Kontrollkabine; - den Kontrollplatz für Kraftfahrzeuge; - den für die Bediensteten errichteten überdachten Abstellplatz für Fahrzeuge. Die Einreisekontrolle des Nachbarstaates wird zusammen mit der Ausreisekontrolle des Gebietstaates auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates durchgeführt
Wurzenpaß – Korensko sedlo Die Zone für die slowenischen Bediensteten umfasst: - den Abschnitt der Bundesstraße B109 von der Staatsgrenze bis zur Zonenmarkierung bei der Grenzabfertigungsanlage Wurzenpaß einschließlich der Grenzabfertigungsanlage und den angrenzenden Verkehrsflächen; - die von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze; - die Kontrollplätze für Kraftfahrzeuge; - die allein benutzte Kontrollkabine. Die slowenische Grenzabfertigung wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt

Anl. 2

Anlage 2

Grenzübergangsstelle Zone Besondere Bemerkungen
Spielfeld – Šentilj (Bahnhof) Die Zone umfasst für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Maribor: - einen Dienstraum im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes; - die Gleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich; - alle Verbindungswege zwischen den vorgenannten Anlagen. Die Zone umfasst für die slowenischen Bediensteten im Bahnhof Spielfeld: - einen Dienstraum im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes; - die vorgesehenen Gleise ab Staatsgrenze (Bahnkilometer 260.127) bis zu Bahnkilometer 257.100 einschließlich des Fußgängersteges bei Bahnkilometer 257.720 sowie der Gleise 2 und 4 im Bahnhofsbereich mit Bahnsteig für den Güterverkehr; - alle Verbindungswege zwischen den vorgenannten Anlagen. Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates. Die slowenische Grenzabfertigung im Güterverkehr wird auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt
Rosenbach – Jesenice Die Zone umfasst für die österreichischen Bediensteten - im Bahnhof Jesenice einen Dienstraum im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes sowie das gesamte Gebiet des Bahnsteiges 1 mit Gleis 1 in Richtung Rosenbach bis zur Weiche Nr. 204. Weiter im rechten Winkel über die Bahngleise bis einschließlich Gleis 17. Von hier in Richtung Ljubljana bis zur Weiche Nr. 22, weiter diagonal bis zur Weiche Nr. 14 und im rechten Winkel bis zum Gebäude der slowenischen Post. Die Zone umfasst für die slowenischen Bediensteten in den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof, und Rosenbach sowie im Bereich der Autoverlade Ost - die in den Bahnhofsgebäuden liegenden und von den slowenischen Bediensteten allein benutzten und gekennzeichneten Büroräumlichkeiten und Arbeitsplätze - alle in den Bahnhöfen für die Abfertigung vorgesehenen Gleise, Bahnsteige und Anlagen im Bahnhofsbereich sowie - alle Verbindungswege zwischen den vorgenannten Anlagen. Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.