Art. 1 — Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien)
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Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien verpflichtet sich, den Einsatz österreichischer Exekutivbeamter/innen im Königreich Jordanien zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte zu erleichtern.
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