Artikel 1
Art. 1
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien verpflichtet sich, den Einsatz österreichischer Exekutivbeamter/innen im Königreich Jordanien zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte zu erleichtern.
Artikel 2
Art. 2
Österreichische Exekutivbeamte/innen, die im Königreich Jordanien gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens eingesetzt sind, genießen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.
Artikel 3
Art. 3
Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch eine diplomatische Notifikation gekündigt werden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam wird.
Geschehen zu Amman, am 13. März 2004, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.