Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen übermitteln über Orte und Methoden der illegalen Produktion und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte. Sie werden einander Probemuster von neuen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.
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