Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter und die verwendeten technischen Hilfsmittel, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen gewichtige Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise begehen, austauschen.
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