(1) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere
1. die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sowie für die Vorbeugung und die Aufklärung von gerichtlich Strafbaren Handlungen beitragen kann;
2. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik;
3. den Austausch von Erfahrungen in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;
4. die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
5. die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörden einer Vertragspartei bei offenen Befragungen und Observationen durch Bedienstete der anderen Vertragspartei;
6. die Fahndung nach Personen und Sachen, die Personenfeststellung und die Identifizierung von unbekannten Leichen;
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
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