(1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen einschließlich organisierter Kriminalität zusammenarbeiten.
(2) Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
1. Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit) von Personen;
2. Terrorismus;
3. illegale Migration, Schlepperei und Menschenhandel;
4. die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;
5. die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel Von Waffen, Munition und Sprengstoffen sowie von nuklearen und radioaktiven Substanzen;
6. den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und Sonstigen Gütern von erheblichen Wert und den illegalen Handel damit;
7. die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten und deren Inverkehrbringung;
8. die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;
9. die illegale Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und den Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen;
10. die Computerkriminalität.
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