(1) Die für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zuständigen Behörden bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
(2) Die Vertragsparteien teilen einander die Behörden nach Absatz 1 und Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.
(3) Festgestellt wird, dass derzeit folgende Behörden zuständig sind:
1. auf polnischer Seite:
a) der für innere Angelegenheiten zuständige Minister;
b) der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister;
c) der Leiter des Amtes für Staatsschutz;
d) der leitende Kommandant der Polizei;
e) der leitende Kommandant des Grenzschutzes;
f) der für öffentliche Finanzen zuständige Minister.
2. auf österreichischer Seite: der Bundesminister für Inneres.
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