Verbindungsstellen nach Artikel 25 des Abkommens sind
a) in der Republik Österreich
– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
– für das Arbeitslosengeld:
Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice;
b) in der Slowakischen Republik
– für die Kranken- und Rentenversicherung:
Sozialversicherungsanstalt,
– für die Gesundheitsversicherung:
Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt oder die nach den slowakischen Rechtsvorschriften bestimmte Einrichtung,
– für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Nationales Arbeitsamt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden