BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Juni 2003
Up-to-date

Verbindungsstellen nach Artikel 25 des Abkommens sind

a) in der Republik Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld:

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice;

b) in der Slowakischen Republik

für die Kranken- und Rentenversicherung:

Sozialversicherungsanstalt,

für die Gesundheitsversicherung:

Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt oder die nach den slowakischen Rechtsvorschriften bestimmte Einrichtung,

für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Nationales Arbeitsamt.

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